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OLG Düsseldorf Beschluss vom 14.03.2007 - VI-Kart 5/06 (V)

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Leitsatz (amtlich)

1. Für den Vorwurf des Behinderungsmissbrauchs gegen einen Abfüller von Kohlensäurezylinder, die in Besprudelungsgeräten zur Eigenherstellung von Mineralwasser eingesetzt werden, ist in sachlicher Hinsicht ausschließlich auf den Befüllmarkt abzustellen. Der Produktmarkt für verkaufsfertiges Mineralwasser ist auch dann nicht in den relevanten Markt einzubeziehen, wenn aus der Sicht des Letztverbrauchers selbst hergestelltes und verkaufsfertiges Mineralwasser den-selben Bedarf decken und deshalb funktional austauschbar sind.

2. Überlässt ein Befüllunternehmen seinen Kunden die Kohlensäurezylinder nur deshalb mietweise, um eine Fremdbefüllung seiner Zylinder mit dem Argument der Eigentumsbeeinträchtigung abzuwehren und auf diesem Weg den Wettbewerb auf dem Befüllmarkt zu beschränken, kann die Kartellbehörde auch dann eine Abstellverfügung erlassen, wenn ihre Befolgung zum Verlust des Eigentums an den Mietzylindern führt oder führen kann.

3. Die von einem Mietzylindersystem ausgehende Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf dem Befüllmarkt ist nicht unter dem Gesichtspunkt der angemessenen Systemmarge - d.h. deshalb, weil der betreffende Anbieter auf dem vorgelagerten Markt für den Vertrieb von Besprudelungsgeräten in einem Wettbewerb mit den Produzenten von verkaufsfertigem Mineralwasser steht und seine Geräte zu nicht mehr kostendeckenden Preisen verkaufen muss - zu tolerieren.

 

Normenkette

EG Art. 82; GWB §§ 19, 32 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

BKartA (Beschluss vom 09.02.2006; Aktenzeichen B3-39/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 04.03.2008; Aktenzeichen KVR 21/07)

 

Tenor

I. Die Beschwerden der Beteiligten gegen den Beschluss des Bun-deskartellamtes vom 9.2.2006 (B3-39/03) werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in Ziff. 5.a) verfügte Hinweispflicht entfällt.

...

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