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OLG Düsseldorf Beschluss vom 13.11.2007 - I-10 W 33/07

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine nach § 44 Satz 1 RVG zu vergütende Beratungshilfe kann nur durch die zur Beratungshilfe nach § 3 BerHG Befugten erbracht und vergütet verlangt werden.

2. Eine analoge Anwendung des § 3 BerHG auf i.S.v. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannte Stellen für Verbraucherinsolvenzberatung kommt nicht in Betracht.

3. Ein Steuerberater oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit einem Steuerberater gehören nicht zu den Gesellschaften i.S.d. § 1 RVG

4. § 5 RVG findet auf Steuerberater oder/und Rechtsbeistände ohne Kammermitgliedschaft keine analoge Anwendung.

 

Normenkette

BerHG § 3; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 1; RVG §§ 1, 5, 33 Abs. 3, § 44 S. 1, § 56 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 08.01.2007; Aktenzeichen 19 T 344/06)

AG Neuss (Aktenzeichen 106 II 565/04)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragsteller vom 2.2.2007 gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 8.1.2007 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Antragsteller haben mit Antrag vom 13.12.2004 (Bl. 4 GA) die Festsetzung von Gebühren und Auslagen für Beratungshilfe im Rahmen eines Privatinsolvenzverfahrens geltend gemacht. Das AG N. hatte insoweit unter dem 3.9.2004 (Bl. 3 GA) einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe "durch einen Rechtsanwalt" ausgestellt. Der Festsetzungsantrag trägt den Stempelaufdruck "Dipl.-Finanzwirte - Steuerberater - Rechtsanwalt" und ist unterzeichnet von Herrn X. Der Urkundsbeamte des AG N. hat unter dem 15.12.2004 die "dem Rechtsanwalt X.. aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 352,64 EUR festgesetzt (Bl. 4R GA).

Auf die Erinnerung des Bezirksrevisors vom 19.7.2006 (Bl. 9 GA) hat der Rechtspfleger des AG N. die erfolgte Festsetzung mit Beschluss...

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