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OLG Düsseldorf Beschluss vom 10.03.1997 - 3 Wx 159/95

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Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 27.03.1995; Aktenzeichen 25 T 1168/94)

AG Düsseldorf (Aktenzeichen 291 II 258/93)

 

Tenor

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 7 und 9 tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Sie haben ferner die den übrigen Beteiligten im dritten Rechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 10.000,00 DM.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 10 sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft M. in D.. Die Beteiligte zu 7 ist Eigentümerin der im Dachgeschoß links gelegenen Wohnung Nummer 7, die Beteiligten zu 9 sind Eigentümer der im Dachgeschoß rechts gelegenen Wohnung Nummer 8. Die Dachgeschoßwohnungen weisen an der Vorderfront drei Gauben, an der Rückfront zwei Gauben auf (vgl. Blatt 414, 415 d.A.).

In der Teilungserklärung vom 11. Juli 1983 (Blatt 7 ff. d.A.) ist u. a. in § 7 und § 5 folgendes bestimmt:

§ 7

„Bauliche Veränderungen

1)

Bauliche Veränderungen an und in der Wohnung (Um-, An- und Einbauten) sowie Veränderungen von zum Sondereigentum gehörenden Nebenräumen (Keller) bedürfen, außer der eventuell erforderlichen behördlichen Genehmigung, soweit dadurch das gemeinschaftliche Eigentum berührt wird, der schriftlichen Einwilligung des Verwalters.

4)

Für den Fall der Zustimmungsverweigerung oder des Widerrufs durch den Verwalter gilt § 5 Abs. 5 dieser Urkunde entsprechend.”

„§ 5

5)

Wird die erforderliche Zustimmung vom Verwalter nicht erteilt oder widerrufen, so kann der Wohnungseigentümer einen Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer nach § 25 WEG herbeiführen. Eine Entscheidung der Wohnungseigentümer ist endgültig.”

Am 18. Januar 1984 ist die Teilungserklärung dahin geändert und ergänzt worden, daß dem jeweiligen Eigentümer des W...

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Verwalterzustimmung zu baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums muss nicht die notwendige Zustimmung aller Eigentümer ersetzen
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  Normenkette § 22 Abs. 1 WEG  Kommentar 1. Macht die Teilungserklärung die Vornahme baulicher Veränderungen (hier: nachträgliche Errichtung zweier Balkone durch einen Dachgeschosswohnungseigentümer) von der schriftlichen Zustimmung des Verwalters ...

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