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OLG Düsseldorf Beschluss vom 03.01.2022 - 2 RBs 215/21

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Leitsatz (amtlich)

1. Sind bei Erlass des Verwerfungsurteils Entschuldigungsgründe weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, genügt eine an dem Gesetzestext des § 74 Abs. 2 OWiG orientierte Kurzbegründung.

2. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung kann der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren nur mit der Verfahrensrüge geltend machen, wobei sämtliche hierfür maßgeblichen Umstände gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgetragen werden müssen.

 

Normenkette

OWiG § 74 Abs. 2, § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 344 Abs. 2 S. 2

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.

 

Gründe

I.

Die Stadt Duisburg hat gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 3. März 2021 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 180 Euro festgesetzt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet.

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, nachdem der Betroffene im Hauptverhandlungstermin ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben war.

Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, der insbesondere beanstandet, dass das Urteil "keine Feststellungen dazu enthält, ob der Betroffene zum Hauptverhandlungstermin ordnungsgemäß geladen worden ist."

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 u. 3 StPO).

1.

Zwar beschränken sich die formularmäßigen Urteilsgründe auf die Mitteilung, dass der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen nicht entbunden wurde, in dem Termin zur Hauptverhandlung ohne genügende Ents...

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