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OLG Düsseldorf Beschluss vom 02.09.2008 - II-3 UF 63/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterhaltsbegrenzung bei Kinderlosigkeit und beiderseitiger Vollzeittätigkeit. Aufstockungsunterhalt: Zeitliche Begrenzung nach 17-jähriger kinderloser Ehe

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei fast 17-jähriger kinderloser Ehe und beidseitiger Vollzeittätigkeit während der Ehe kommt eine zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auf vier Jahre in Betracht.

 

Normenkette

BGB §§ 1578b, 1578, 1578b Abs. 1-2

 

Tenor

I. Das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten (= Antragstellers) wird zurückgewiesen.

II. Der Klägerin (= Antragsgegnerin) wird zur Verteidigung gegen die Berufung des Beklagten Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. mit monatlichen Raten von 95 EUR (ab 1.10.2008), bewilligt.

III. Streitwert: 3.204 EUR (= 12 × 267).

 

Gründe

Die Berufung des Beklagten gegen den Ausspruch zum Nachscheidungsunterhalt im angefochtenen Verbundurteil ist aussichtslos.

Unverständlich sind seine Einwendungen gegen die Unterhaltsberechnung. Der Klägerin ist ein Pauschalabzug von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen zuzubilligen. Bei einer solchen Mindestpauschalierung bedarf es keiner Darlegung, ob und welche Aufwendungen insoweit entstanden sind.

Kernfrage ist die Begrenzung des Unterhalts auf 4 Jahre, den der Beklagte auf Null mit der Begründung reduziert haben will, dass mit der zweijährigen Trennungszeit kein Raum mehr für nachehelichen Unterhalt sei. Damit kann er keinen Erfolg haben:

Der Senat stimmt mit dem AG darin überein, dass eine Befristung von 4 Jahren in Betracht zu ziehen ist (§ 1578b Abs. 2 BGB). Zwar ist der angebliche Wunsch des Beklagten, möglichst viel Freizeit mit der Klägerin zu verbringen, nicht als ehebedingter Nachteil für die Berufsmöglichkeiten der Klägerin zu sehen. Sie hat die ganze Zeit über vollschichtig gearbeitet und die Vor...

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