Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 26.10.2005) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils der 2a. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 26.10.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Der Kläger hat Klage auf Unterlassung bestimmter Handlungen, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Löschung einer Domain erhoben. Das LG hat Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt und dem Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt. Der Beklagte hat den Anspruch innerhalb dieser Frist unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dadurch Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, dass er auf eine Abmahnung des Klägers vom 25.2.2005 nicht reagiert hat. Der Beklagte macht geltend, diese Abmahnung habe ihn trotz eines im Hinblick auf einen Umzug erteilten Nachsendeauftrages nicht erreicht. Der Kläger macht geltend, das an die ursprüngliche Adresse gerichtete Abmahnschreiben sei nicht wieder zurückgekommen und müsse daher, wie eine Mitteilung der Deutschen Post ergebe, den Beklagten erreicht haben.
Das LG hat durch Anerkenntnisurteil vom 26.10.2005 die Kosten dem Kläger auferlegt, weil ein Zugang des Abmahnschreibens nicht nachweisbar sei. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, der das LG nicht abgeholfen hat.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG gem. § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Der Beklagte, der den Anspruch sofort anerkannt hat, hat keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.
1. Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass ein Zugang des Abmahnschre...