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OLG Dresden Urteil vom 30.09.2004 - 21 UF 70/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schlüssigkeit einer Vaterschaftsanfechtungsklage durch Abstammungsgutachten. Vaterschaftsanfechtungsklage. hier: Verwertbarkeit eines heimlich eingeholten Abstammungsgutachtens

 

Leitsatz (redaktionell)

Heimlich eingeholte Abstammungsgutachten vermögen die Schlüssigkeit der Vaterschaftsanfechtungsklage zu begründen (gegen OLG Jena OLG – NL 203, 110)

 

Normenkette

BGB §§ 1599, 1600b Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Grimma (Urteil vom 18.12.2003; Aktenzeichen 2 F 443/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.03.2006; Aktenzeichen XII ZR 210/04)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des AG Grimma vom 18.12.2003 aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater des Beklagten ist.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Die Revision zum BGH wird zugelassen.

Streitwert: 2.000 Euro.

 

Tatbestand

Mit Urkunde vom 11.1.1996 erkannte der Kläger an, Vater des am 25.1.1995 geborenen Beklagten zu sein. Am 18.1.1996 schloss er mit der Mutter die Ehe. Aus der Verbindung gingen zwei weitere Kinder (Ju., geboren 1996, Jo., geboren 1999) hervor. Im Frühjahr 2002 trennten sich die Eheleute; das Scheidungsverfahren ist rechtshängig (AG Grimma - 2 F 75/03). Am 3.7.2003 ging beim AG Grimma die Klage auf Anfechtung der Vaterschaft ein. Diese wurde am 25.8.2003 zugestellt. Mit Urteil vom 18.12.2003 wies das AG Grimma die Klage ab: Das ihr zugrunde liegende, vom Kläger in Auftrag gegebene und mangels Identitätssicherung nicht gerichtsverwertbare Abstammungsgutachten sei nicht geeignet, die Schlüssigkeit der Klage zu begründen.

Gegen das ihm am 29.12.2003 zugestellte Urteil legte der Kläger am 27.1.2004 Berufung ein, welche er mit Schriftsatz vom 27.2.2004 begründete. Er verfolgt sein erstinstanzliches...

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