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OLG Dresden Urteil vom 21.09.2005 - 8 U 166/05

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Verfahrensgang

LG Leipzig (Urteil vom 23.12.2004; Aktenzeichen 15 O 5921/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.01.2007; Aktenzeichen III ZR 294/05)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Leipzig vom 23.12.2004, Az: 15 O 5921/03, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites in beiden Rechtszügen. Die Streithelfer tragen ihre außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen selbst.

4. Das Urteil ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 20.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.1. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie der Beklagten nicht zum Schadensersatz für eine Verschmutzung des Schotters und des Fahrdrahtes der Bahnstrecke Dresden-Leipzig verpflichtet ist. Die Klägerin hat in den Jahren 2002/2003 unter Einschaltung der Streithelferinnen zu 1) und 3) Bauarbeiten an der in ihrem Gemeindegebiet über die Bahngleise der Beklagten führenden Straßenbrücke "Am Viadukt" durchführen lassen. Unter anderem wurden Spritzbetonarbeiten jeweils während einiger Stunden in der Nachtzeit ausgeführt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 23.8.2002 den Baumaßnahmen zugestimmt und dabei u.a. gefordert, dass Gleisschotter und Fahrdrähte nicht beeinträchtigt werden dürften und bei Strahl- und Spritzbetonarbeiten durch zusätzliche Abdeckungen z.B. mit Planen vor Verschmutzungen zu schützen seien.

Einige Jahre zuvor hatte die Beklagte im Rahmen einer am 19.8.1998 mit der Klägerin abgeschlossenen Kreuzungsvereinbarung nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz die Bahnstrecke für Geschwindigkeiten bis 200 km/h ausgebaut.

Mit Schreiben vom 10.6.2003 an die Klägerin hat die Beklag...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Verunreinigung des Schotterbetts und des Fahrdrahts einer Bahnstrecke infolge von Arbeiten an der die Gleise überquerenden Straßenbrücke. Unterhaltung von Kreuzungsanlagen. Straßenbaulastträger und Eisenbahnunternehmer als ...

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