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OLG Dresden Urteil vom 06.03.2009 - 20 U 928/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmungspflicht des Insolvenzverwalters zur Zusammenveranlagung in der Insolvenz eines Ehepartners bei gesichertem Nachteilsausgleich

 

Normenkette

AO § 34; InsO § 80; EStG §§ 26, 10d; BGB § 1353

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 22.05.2008)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.05.2011; Aktenzeichen XII ZR 67/09)

 

Gründe

A. Die Klägerin ist seit 1974 mit K. verheiratet. Über dessen Vermögen wurde mit Beschluss des AG Dresden - Insolvenzgericht - vom 21.1.2004 (Az.: 533 IN 1011/03) zum 22.1.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und zugleich die Beklagte zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer mit ihrem Ehemann für die Jahre 2002 bis 2004 in Anspruch. Die Klägerin ist als selbständige Rechtsanwältin tätig und erzielt neben Einkünften aus ihrer selbständigen Tätigkeit noch Kapitaleinkünfte sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Ihr Ehemann erzielte in den streitgegenständlichen Veranlagungszeiträumen Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit sowie aus Vermietung und Verpachtung.

In den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 wurden die Eheleute mit Zustimmung der Beklagten zunächst gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Das Finanzamt erließ ggü. der Klägerin am 12.3.2007 Bescheide über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag. Für das Jahr 2004 erstellte die Klägerin ebenfalls ihre Einkommensteuererklärung und beantragte bei dem Finanzamt die Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann. Die Beklagte nahm die für den Ehemann der Klägerin erforderlichen Ergänzungen vor, reichte die gemeinsame Einkommensteuererklärung der Eheleute mit Schreiben vom 25.11.2005 bei dem Finanzamt ein und teilte dies mit Faxschreiben vom 2.12.2005 der Klägerin mi...

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