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OLG Dresden Beschluss vom 19.02.2003 - 6 W 73/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtskostenvorschussforderung nach Verweisung von VerwG an das ordentliche Gericht

 

Leitsatz (amtlich)

1. In einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit kann auch dann gem. § 65 GKG der Fortgang von einem Gerichtskostenvorschuss abhängig gemacht werden, wenn der Rechtsstreit von einem Verwaltungsgericht an ein ordentliches Gericht verwiesen worden ist.

2. Der Streitwert einer unbezifferten Schmerzensgeldklage richtet sich nach dem vom Kläger angegebenen, auf klar geäußerten Erwägungen beruhenden Mindestbetrag.

 

Normenkette

GKG § 65

 

Verfahrensgang

LG Chemnitz (Beschluss vom 19.11.2002; Aktenzeichen 5 O 4609/02)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Klägers gegen die Verfügung der Vorsitzenden beim LG Chemnitz vom 19.11.2002 – Az.: 5 O 4609/02 – wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LG Chemnitz vom 19.11.2002 – Az.: 5 O 4609/02 – wird zurückgewiesen.

III. Die Entscheidungen ergehen gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die zulässigen Beschwerden haben in der Sache keinen Erfolg.

1. Der Beschwerdeführer verlangt von dem Beklagten Schmerzensgeld wegen unrechtmäßiger Inhaftierung. Mit Schreiben vom 16.8.2002 erhob der Kläger Klage zum BayVerwG München und begehrte die Verurteilung des Beklagten (des F.S.) zu einer Schmerzensgeldzahlung wegen unrechtmäßiger Inhaftierung.

Der Kläger stützt sein Begehren im Wesentlichen auf amtspflichtwidriges Verhalten von Bediensteten des Beklagten im Zusammenhang mit dem Erlass eines Sitzungshaftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO durch das AG Chemnitz. Der Kläger befand sich aufgrund dieses Haftbefehls vom 19.7.1999 bis einschl. 20.8.1999, dem Tag der Hauptverhandlung, in der er freigesprochen wurde, in Haft. Der Haftbefehl sei zu Unrecht erlassen worden. Infolg...

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