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OLG Dresden Beschluss vom 12.03.2010 - 24 UF 0157/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ergänzungspflegschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Anordnung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt gegenüber dem allein sorgeberechtigten Vater.

 

Verfahrensgang

AG Hainichen (Entscheidung vom 13.01.2010; Aktenzeichen 51 F 604/09)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss das Amtsgerichts - Familiengericht - Hainichen vom 13.01.2010, Az. 51 F 604/09, wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist wert bis 5.000,00 EUR.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung einer für seinen Sohn angeordneten Ergänzungspflegschaft.

Der fünfzehnjährige Sohn wechselte nach längeren Streitigkeiten Anfang September 2009 vom Haushalt des alleinsorgeberechtigten Vaters zur Großmutter. Der Vater hat der Großmutter infolge dessen Vollmachten erteilt. Das Jugendamt wurde beteiligt.

Der Vater überweist der Großmutter für den Sohn monatlich das Kindergeld (182,00 EUR) und eine Halbwaisenrente (193,00 EUR). Die Großmutter meint, der Vater müsse höheren Unterhalt zahlen. Zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen und zur Vermögensverwaltung hat sie daher eine Ergänzungspflegschaft angeregt.

Das Familiengericht ordnete mit Beschluss vom 13.01.2010, zugestellt am 18.01.2010, die Entziehung der Vertretungsmacht des Vaters zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen an und setzte eine Ergänzungspflegerin für diesen Aufgabenkreis ein. Hiergegen richtet sich die am 18.02.2010 eingelegte Beschwerde des Vaters.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen nach §§ 58, 59, 61 Abs. 1, 63, 64 FamFG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zutreffend hat das Familiengericht eine Ergänzungspflegschaft gemäß § 1909 Abs. 1 BGB angeordnet, weil der Vater von Rechts wegen daran gehindert ist, Unterhaltsansprüche seines Sohnes gege...

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