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OLG Dresden Beschluss vom 10.03.2017 - 20 WF 179/17

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Leitsatz (amtlich)

1. Wird jemand zum Vormund bestimmt, ohne dass der entsprechende Beschluss des Familiengerichts ausdrücklich feststellt, der Vormund übe seine Tätigkeit berufsmäßig aus, so steht dem Vormund über § 1835a BGB hinaus eine Vergütung aus der Staatskasse nicht zu; eine spätere Ergänzung des Ausgangsbeschlusses wirkt nur für die Zukunft.

2. Hat der Vormund dennoch eine die pauschale Aufwandsentschädigung übersteigende Vergütung ausbezahlt bekommen, so kann die Staatskasse die Überzahlung entsprechend § 19 FamGKG nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres zurückfordern, das auf das Jahr der Abrechnung eines bestimmten Tätigkeitzeitraums folgt.

 

Verfahrensgang

AG Dresden (Beschluss vom 29.12.2016; Aktenzeichen 352 F 1677/14)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Vormunds wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Dresden vom 29.12.2016, 352 F 1677/14 (den Tätigkeitszeitraum vom 03.02.2014 bis 02.02.2015 betreffend) abgeändert:

Die Vergütung des Vormunds für die Zeit vom 03.02.2014 bis 04.02.2015 wird auf 1.611,47 EUR festgesetzt.

II. Die Beschwerde des Vormunds gegen den weiteren Beschluss des Familiengerichts vom 29.12.2016, 352 F 1677/14 (den Vergütungszeitraum vom 03.02.2015 bis 02.02.2016 betreffend) wird zurückgewiesen.

III. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Vergütung des Vormunds.

Mit einstweiliger Anordnung vom 20.01.2014 hat das AG - Familiengericht - Dippoldiswalde (5 F 29/14 eA) der alleinsorgeberechtigten Mutter des betroffenen Kindes die elterliche Sorge entzogen, Vormundschaft angeordnet und zum Vormund die Beschwerdeführerin bestimmt. Nicht festgestellt wurde, dass die Vormundschaft berufsmäßig geführt werde; hierzu finden si...

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