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OLG Dresden Beschluss vom 09.04.2019 - 4 U 441/19

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Leitsatz (amtlich)

1. Ein Versicherungsvermittler, der im Verhältnis zu den Versicherungen Versicherungs-, oder Mehrfachagent ist, haftet dem Versicherungsnehmer als Versicherungsmakler, wenn er diesem gegenüber nicht deutlich macht, dass er als Versicherungsvertreter auftritt; der bloße Hinweis auf die ihm nach § 34d GewO erteilte Erlaubnis reicht hierfür nicht aus.

2. Bei einem beabsichtigten Versicherungswechsel in einem existentiell bedeutsamen Bereich, zu dem auch die betriebliche Inhaltsversicherung gehört, gehört es zu den Pflichten des Maklers, Deckungslücken zu vermeiden. Hat der Versicherungsnehmer allerdings bereits selbst gekündigt, bevor er den Makler kontaktiert, ist er jedoch grundsätzlich nicht gehalten, sich bei einem anderen Versicherer kurzfristig um eine vorläufige Deckung bis zum Abschluss der Anschlussversicherung zu bemühen.

3. Eine Pflicht des Maklers, den Kunden darauf hinzuweisen, dass eine beabsichtigte Vermittlung auch scheitern kann, besteht nicht.

 

Verfahrensgang

LG Leipzig (Aktenzeichen 05 O 1349/18)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf 72.777,44 EUR festzusetzen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt Schadensersatz von dem beklagten Versicherungsvermittler wegen eines behaupteten Wasserschadens in ihren Geschäftsräumen, für die keine Betriebsinhaltsversicherung bestand.

Die T... P... GmbH betrieb in den Geschäftsräumen xstraße x in L. ein Trauring- und Brautmodengeschäft. Sie wurde am 30.11.2015 mit der Klägerin verschmolzen und gelöscht. Die Klägerin ...

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