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OLG Celle Urteil vom 30.05.2001 - 2 U 174/00

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Leitsatz (amtlich)

Entschädigungsansprüche eines Kleingartenvereins und der einzelnen Kleingärtner für Anpflanzungen und kleingärtnerische Anlagen gegen denjenigen, der das Kleingartengelände einer im Bebauungsplan (neu) festgesetzten anderen Nutzung zuführt bzw. zuführen will und deshalb als Verpächter den Kleingartenpachtvertrag kündigt (§§ 9 Abs. 1 Nr. 5, 11 BKleinG), verjähren in 6 Monaten nach Beendigung des Pachtverhältnisses und Räumung des Kleingartengeländes (§§ 11 Abs. 3, 4 Abs. 1 BKleinG, 581 Abs. 2, 558 BGB

 

Normenkette

BKleinG § 4 Abs. 1; BGB § 581 Abs. 2, § 558

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 30.06.2000; Aktenzeichen 8 O 519/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 08.11.2002; Aktenzeichen V ZR 244/01)

 

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 22. März 2001 wird aufrechterhalten.

Die weitergehende Berufung des Klägers gegen das am 30. Juni 2000 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover (Berufungserweiterung) wird zurückgewiesen

Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 DM abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Vollstreckung kann auch durch schriftliche unwiderrufliche und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse geleistet werden.

Beschwer des Klägers: 935.805,66 DM

 

Tatbestand

Der Kläger, ein Kleingartenverein, war Pächter eines in … gelegenen Kleingartengeländes auf Grund eines ‚Generalpachtvertrages’ vom 1. Juli 1958 mit dem damaligen Eigentümer … (Bl. 102, 103 = 175, 176 d. A.).

Das Kleingartengelände war planungsrechtlich eine Kleingartenanlage i. S...

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