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OLG Celle Urteil vom 26.07.2005 - 16 U 59/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Direktzustellung in Spanien

 

Leitsatz (amtlich)

Ist der Beklagte Eigentümer eines Appartements in Spanien und nach seinen eigenen Angaben dort wohnhaft, so kann ihm dort eine Klageschrift oder ein Versäumnisurteil nach § 183 ZPO per Einschreiben mit Rückschein direkt zugestellt werden.

Der Hausmeister der Appartementanlage gilt dabei als Postbevollmächtigter, wenn es zu seinen Aufgaben gehört, Postsendungen in die nummerierten Briefkästen der zentralen Briefkastenanlage einzusortieren und bei Einschreiben auch den Empfang zu bestätigen.

 

Normenkette

ZPO § 183; Verordnung EG Nr. 1348/00 Art. 14

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 21.01.2005; Aktenzeichen 18 O 382/03)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 18. Zivilkammer des LG Hannover vom 21.1.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 39.692,64 EUR.

 

Gründe

I. Durch das angefochtene Urteil hat das LG den Einspruch des Beklagten gegen ein gegen ihn erlassenes Versäumnisurteil verworfen.

Der Beklagte lebt in einer Appartementanlage auf M. Er bestreitet, sowohl die Klage als auch das schließlich gegen ihn ergangene Versäumnisurteil über eine Restwerklohnforderung von mehr als 39.000 EUR erhalten zu haben. Erst nach Ablauf der Einspruchsfrist habe er zufällig von dem Kostenfestsetzungsbeschluss erfahren und seinen Anwalt konsultiert, der sofort vorsorglich Einspruch eingelegt hat (Bl. 124 d.A.). Er hat dabei die Auffassung vertreten, der Einspruch sei rechtzeitig, da mangel...

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