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OLG Celle Urteil vom 22.09.2005 - 11 U 297/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Warnpflicht vor Terroranschlag

 

Leitsatz (amtlich)

1. Den Reiseveranstalter trifft dann kein Verschulden an dem Misslingen der (weiteren) Reise durch einen Terroranschlag, wenn er im Vorfeld der Buchung oder Durchführung der Reise keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für drohende Terroranschläge hatte; in diesem Falle schuldet er keine Warnung der Reisegäste.

2. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für einen Terroranschlag stellen Demonstrationen nicht dar, die sich zwar im Reiseland, aber mehrere 100 Kilometer vom Reiseziel des später Geschädigten entfernt zugetragen haben, selbst wenn sie in einem Stockschlag gegen einen Touristenbus gipfeln.

Einen solchen Anhaltspunkt stellt auch die Absperrung der Synagoge, an der sich der Terroranschlag später zugetragen hat, für touristische Besichtigung am letzten Tag des jüdischen Pessach-Festes durch zwei Polizeibeamte eine Woche vor dem Schadensereignis nicht dar.

 

Normenkette

BGB § § 651 f., §§ 652, § 823 ff., § 824

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 27.10.2004; Aktenzeichen 13 O 114/04)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des LG Hannover vom 27.10.2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % der von der Beklagten aufgewendeten notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszuges abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Beschwer des Klägers übersteigt 20.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Eltern des am 11.9.1998 geborenen Klägers buchten für sich und den Kläger am 3.2.2002 eine Flugpauschalreise nach Djerba für die...

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