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OLG Celle Urteil vom 10.12.2009 - 11 U 50/09

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Leitsatz (amtlich)

§ 86a Abs. 1 HGB ist weit auszulegen. Ein Finanzdienstleister hat seinen Handelsvertretern kostenlos Werbegeschenke und ähnliches zur Verfügung zu stellen. Deren Auswahl ist Sache des Unternehmers.

Unternehmensbezogene Software, die für die Tätigkeit des Handelsvertreters nützlich ist und einheitlich gestaltetes Briefpapier, das das Logo des Unternehmers trägt, unterfallen ebenfalls § 86a HGB.

Kosten für Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen hat der Handelsvertreter selbst zu tragen.

 

Normenkette

HGB § 86a Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 10.02.2009; Aktenzeichen 26 O 51/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 04.05.2011; Aktenzeichen VIII ZR 10/10)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.2.2009 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des LG Hannover unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.031,89 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.1.2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Hilfswiderklage der Beklagten wird ebenfalls abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 10 % und die Beklagte 90 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 5 % und der Beklagten zu 95 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 23.611,50 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger war ...

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