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OLG Celle Urteil vom 05.12.2002 - 13 U 69/02

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Leitsatz (amtlich)

Es verstößt nicht gegen § 1 GWB, wenn Sortenschutzberechtigte eine Vereinigung damit beauftragen, für sie die beim Nachbau von geschützten Sorten entstehenden Gebühren geltend zu machen.

 

Normenkette

GWB § 1

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 05.02.2002; Aktenzeichen 18 O 1947/01–97 Kart.)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 18. Zivilkammer (Kartellkammer) des LG Hannover vom 5.2.2002 abgeändert.

Der Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen vom 28.6.2000 – Geschäftsnummer 00-3070501-0-2 – bleibt aufrechterhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert und Beschwer: 347,16 Euro.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin begehrt die Zahlung von Nachbaugebühren wegen des vom Beklagten in der Vegetationsperiode 1997/98 durchgeführten Nachbaus sortengeschützter Pflanzen.

Die Klägerin ist eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern. Sie ist von den Sortenschutzinhabern der Sorten, die der Beklagte nachgebaut hat, mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt worden; sie ist ermächtigt, diese Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Das tut sie gegen ein Entgelt.

Die Sortenschutzinhaber, die die Klägerin in dieser Weise ermächtigt haben, sind entweder Gesellschafter der Klägerin oder aber Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter e.V., der seinerseits Gesellschafter der Klägerin ist.

Diese hat mit dem Deutschen Bauernverband e.V. ein so genanntes Kooperationsabkommen geschlossen, nach dessen...

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