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OLG Celle Urteil vom 03.11.1999 - 2 U 280/98

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Leitsatz (amtlich)

1. Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages einen Mietzins, der in Nettobetrag und Mehrwertsteuer aufgeteilt ist, und stellt sich anschließend entgegen der Ansicht beider Parteien heraus, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht von der Befreiung der Umsatzsteuer für die Vermietung gewerblich genutzter Gebäude (§ 9 UStG) nicht vorliegen, kann der Vermieter nicht nach den Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung verlangen, dass der Mieter den ursprünglich vereinbarten Bruttomietzins nunmehr als Nettomietzins zu entrichten hat.

2. Steuerrechtliche Vorstellungen beider Vertragsparteien können nur dann zu einer Vertragsanpassung nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage führen, wenn die Partei, deren Erwartungen nicht erfüllt werden, bei Vertragsschluss deutlich macht, welche besonderen steuerlichen Ziele sie mit ihrem Vertrag verfolgt.

 

Normenkette

BGB §§ 535, 812

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Urteil vom 13.10.1999; Aktenzeichen 14 O 131/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Oktober 1999 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise geändert.

Die Widerklage wird wegen eines weiteren Teilbetrages von 3.893,36 DM abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 3/5 und der Beklagte 2/5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 135.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe le...

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