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OLG Celle Beschluss vom 31.10.2002 - 6 W 122/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Setzen Ehegatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament zu Vorerben sowie Kindes des Ehemannes aus einer früheren Ehe als Nacherben ein, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob und inwieweit der Nacherbe auch als Ersatzerbe für den Nachlass des überlebenden Ehegatten eingesetzt ist. Führt die Auslegung zu keinem Ergebnis, ist die Zweifelregelung des § 2102 Abs. 1 BGB anzuwenden.

2. In einem solchen Fall ist sodann durch Auslegung zu ermitteln, inwieweit auch hinsichtlich der Ersatzerbeneinsetzung durch die Eheleute Wechselbezüglichkeit gem. § 2270 BGB gewollt war.

 

Normenkette

BGB §§ 2102, 2207

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Aktenzeichen 3 T 32/02)

AG Celle (Aktenzeichen 10 VI 304/02)

 

Tenor

Die Beschlüsse des LG Lüneburg vom 4.9.2002 und des AG Celle vom 20.6.2002 werden aufgehoben.

Das Verfahren wird an das AG Celle zur erneuten Entscheidung über den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 1) vom 25.4.2002 zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 35.000Euro

 

Gründe

Die weitere Beschwerde ist begründet (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG, § 546 ZPO).

1. Die Auslegung eines Testaments und damit auch die Frage, ob und inwieweit in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügungen mit Bindungswirkung getroffen wurden, ist in erster Linie Sache des Tatsachengerichts. Die Überprüfung im Verfahren der weiteren Beschwerde ist auf Rechtsfehler beschränkt. Maßgebend ist hierbei, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Betracht gezogen wurden, ob ein wesentlicher Umstand übersehen oder dem Testament ein Inhalt gegeben wurde, der dem Wortlaut nicht zu entnehmen ist und auch nicht auf verfahrensfehlerfr...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2102 Nacherbe und Ersatzerbe
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2102 Nacherbe und Ersatzerbe

  (1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.  (2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.

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