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OLG Celle Beschluss vom 31.03.2011 - 1 Ws 107/11

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Leitsatz (amtlich)

Eine befristete, kraft Gesetzes eingetretene Führungsaufsicht endet mit Erlass der zur Bewährung ausgesetzten Strafe auch dann, wenn die Strafe bereits im Urteil zur Bewährung ausgesetzt war und deswegen die tatsächliche Dauer der Führungsaufsicht die gesetzliche Mindestdauer von 2 Jahren unterschreitet.

 

Normenkette

StGB §§ 68c, 68g

 

Verfahrensgang

LG Hildesheim (Entscheidung vom 07.02.2011; Aktenzeichen 23 BRs 60/09 FA)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss der Strafkammer 12 - Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim vom 7. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Landeskasse.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht Braunschweig verhängte gegen den Verurteilten am 19. November 2004 wegen gefährlicher Körperverletzung, versuchter gefährlicher Köperverletzung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Diebstahls geringwertiger Sachen und Beleidigung in sechs Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, die es für die Dauer von fünf Jahren zur Bewährung aussetzte. Zugleich ordnete das Amtsgericht ohne Aussetzung zur Bewährung - die Unterbringung des Verurteilten, bei dem eine Alkoholabhängigkeit diagnositiziert worden war, in einer Entziehungsanstalt an.

Die Unterbringung wurde zunächst ab dem 8. Februar 2005 im damaligen Landeskrankenhaus H. vollstreckt. Die zwischenzeitliche Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung infolge des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 28. August 2007 wurde durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 15. Mai 2009 widerrufen, weil der Verurteilte rückfällig geworden war. Nach vollständiger Verbüßung der Unterbringungsmaßnahme am 1. Juni 2009 stellt...

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