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OLG Celle Beschluss vom 25.05.2010 - 2 Ws 169/10, 2 Ws 170/10

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Leitsatz (amtlich)

Die Entscheidung des EGMR vom 17.12.2009 zwingt nicht zur Entlassung von Sicherungsverwahrten in sog. "Altfällen" nach Ablauf der 10-Jahresfrist.

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Entscheidung vom 19.03.2010; Aktenzeichen 17b StVK 49/09)

 

Tenor

Die sofortige und die einfache Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle vom 19.03.2010 werden verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.

 

Gründe

I. Gegen den Untergebrachten wird die durch Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23.04.1987 wegen schweren Raubes und wegen versuchten schweren Raubes zugleich neben der Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren angeordnete Sicherungsverwahrung vollzogen. In dieses Urteil waren einbezogen worden die Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 09.10.1985, durch das der Untergebrachte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren (zwei Einzelstrafen in Höhe von jeweils 8 Jahren) verurteilt worden war. Zuvor war der Untergebrachte u. a. durch Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 06.06.1978 wegen fortgesetzten schweren Raubes in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Die Strafvollstreckung aus dieser Verurteilung war erledigt am 28.04.1983.

Das Strafende aus der Verurteilung durch das Landgericht Braunschweig vom 23.04.1987 war auf den 02.02.2000 notiert. Mit Beschluss vom 14.01.2000 hatte die Strafvollstreckungskammer beschlossen, die Sicherungsverwahrung zu vollstrecken, da eine therapeutische Aufarbeitung der bega...

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