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OLG Celle Beschluss vom 24.03.2010 - 10 UF 48/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Unterbringungsgenehmigung für einen Minderjährigen durch einstweilige Anordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die familiengerichtliche Unterbringungsgenehmigung betreffend einen Minderjährigen durch einstweilige Anordnung ist mit der Beschwerde gem. § 58 Abs. 1 FamFG anfechtbar (entgegen OLG Koblenz - Beschluss vom 14.12.2009 - 11 UF 766/09 - veröffentlicht bei juris).

 

Normenkette

FamFG § 167 Abs. 1 S. 1, §§ 57-58, 63 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 05.03.2010; Aktenzeichen 621 F 1189/10)

 

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die zulässige Beschwerde des Verfahrensbeistandes gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 5.3.2010 erledigt ist.

2. Gerichtskosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erheben, Auslagen werden nicht erstattet (§§ 83 Abs. 2, 81 Abs. 1, 167 Abs. 1, 159 Abs. 8 FamFG, 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 FamGKG).

Verfahrenswert: 1.500 EUR

 

Gründe

I. Im vorliegenden Verfahren hat das AG mit Beschluss vom 5.3.2010 im Wege einstweiliger Anordnung die vorläufige Unterbringung der minderjährigen Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung - befristet bis längstens zum 26.3.2010 - familiengerichtlich genehmigt. die wegen Gefahr im Verzug zuvor nicht erfolgte persönliche Anhörung der Betroffenen ist in Anwesenheit des bestellten Verfahrensbeistandes am 9.3.2010 nachgeholt worden.

Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbeistand mit am 10.3.2010 beim AG eingegangenem Schriftsatz vom 9.3.2010 Beschwerde eingelegt, die dem OLG vorab per Fax am 11.3.2010 und mit der Akte am 12.3.2010 vorgelegt worden ist.

Bereits vor einer Entscheidungsmöglichkeit durch den Senat war die Betroffene am 12.3.2010 aus der geschlossenen Einrichtung entlassen worden. Der Verfahrensbeistand hat daraufhin die Beschwerde fü...

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  (1) 1In Verfahren nach § 151 Nummer 6 sind die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 1 und 2, in Verfahren nach § 151 Nummer 7 die für Unterbringungssachen nach § 312 Nummer 4 geltenden Vorschriften anzuwenden. 2An die Stelle des Verfahrenspflegers ...

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