Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

OLG Koblenz Beschluss vom 14.12.2009 - 11 UF 766/09

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

AG Worms (Beschluss vom 20.11.2009; Aktenzeichen 3 F 251/09)

 

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des AG - Familiengerichts - Worms vom 20.11.2009 wird als unzulässig verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Das AG - Familiengericht - Worms hat auf Antrag der allein sorgeberechtigten Kindesmutter durch Beschluss vom 20.11.2009 nach Anhörung des Jugendamts, nach Einholung einer Stellungnahme des Verfahrensbeistand und nach Einholung eines kinder- und jugendpsychologischen Fachgutachtens sowie nach Anhörung der Betroffenen gem. § 1631b BGB die einstweilige Unterbringung der Betroffenen bis zum 30.12.2009 in einer schließbaren Station einer Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie angeordnet.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Betroffenen.

Die Beschwerde der Betroffenen ist unzulässig.

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen - um eine solche handelt es sich hier nach §§ 151 Nr. 6, 167 Abs. 1, 312 Nr. 1, 313 ff. FamFG - sind nicht anfechtbar, § 57 Satz 1 FamFG (vgl. zum Ausschluss der Anfechtbarkeit in Familiensachen: Bumiller/Harders, FamFG, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl., § 332 Rz. 24; Kretz, Einstweilige Anordnungen in Betreuungs- und zivilrechtlichen Unterbringungssachen nach dem FamFG, BtPrax 2009, 160, 165, 166). Ein Fall der Ausnahme von der Unanfechtbarkeit in Familiensachen nach § 57 Satz 2 FamFG ist nicht gegeben.

Die Beschwerde ist auch nicht deswegen statthaft, weil der angegriffene Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung enthält, wonach gegen den Beschluss das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben sei. Das ist rechtsirrtümlich erfolgt. Dur...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


BGH VII ZB 93/06
BGH VII ZB 93/06

  Entscheidungsstichwort (Thema) Auswärtiger Rechtsanwalt. Mehrkosten. Erstattungsfähigkeit  Leitsatz (amtlich) Zur Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten durch Einschaltung eines auswärtigen Rechtsanwalts.  Normenkette ZPO § 91 Abs. 2  Verfahrensgang ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren