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OLG Celle Beschluss vom 21.12.2022 - 17 UF 184/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Reichweite des § 1357 BGB

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - B. vom 15. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt EUR 1.250,50.

 

Gründe

Gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG kann das Beschwerdegericht von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder sonstigen Verfahrensabschnitten absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von ihrer erneuten Durchführung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies ist hier der Fall. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -B. vom 15. Juli 2022 ist unbegründet. Weiterer Sachverhaltsaufklärung bedarf es nicht, weil die maßgeblichen Umstände in erster Instanz umfassend ermittelt worden sind.

Mit Beschluss vom 21. November 2022 hat der Senat auf die beabsichtigte Entscheidung hingewiesen und dabei Folgendes ausgeführt:

I. Die Antragstellerin begehrt Gesamtschuldnerausgleich.

Die Beteiligten sind seit 2017 getrenntlebende Eheleute. Nachdem die Antragstellerin mit dem von ihr genutzten Fahrzeug, einem vom Antragsgegner über seine Firma geleasten PKW Porsche Cayenne, einen Unfall erlitten hatte, unterzeichnete sie am 26. Juni 2015 bei der Firma S. GmbH (im Folgenden: Vermieterin) einen Mietvertrag über einen PKW Porsche Boxster, den die Vermieterin nach Ablauf der zunächst ins Auge gefassten Mietdauer einige Tage später in einen PKW Porsche Cayenne tauschte. Bei Anmietung trat sie die durch den Unfall entstandenen Ansprüche auf Ersatz von Mietwagenkosten an die Vermieterin ab und verpflichtete sich, die durch eine Versicherung nicht übernommenen Kosten ...

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