Leitsatz (amtlich)
1. Eine titulierte Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich nicht in bloßem Nichtstun. Sie umfasst vielmehr auch die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustandes, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann.
2. Bezogen auf Verstöße durch Aussagen im Internet bedeutet dies, dass der Schuldner durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen hat, dass die durch die Unterlassungsverpflichtung betroffenen Inhalte seiner Webseite - hier der Beitrag aus der Mediathek der Antragsgegnerin - nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, und zwar weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine.
3. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat für die selbstständige Weiterverbreitung der von seiner Webseite entfernten Inhalte durch Dritte grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist auch nicht gehalten, eine anlassunabhängige Suche nach solchen Weiterverbreitungen über die gängigsten Videoplattformen - hier Y.T. - vorzunehmen, wenn das Handeln der Dritten ihm nicht wirtschaftlich zugutekommt.
Normenkette
ZPO § 890
Verfahrensgang
LG Hannover (Beschluss vom 28.06.2017; Aktenzeichen 6 O 67/17) |
Nachgehend
Gründe
I. Der Antragsgegnerin ist mit einer durch Beschluss des Senats vom 11. April 2017 zum Az. 13 W 20/17 erlassenen einstweiligen Verfügung bei gleichzeitiger Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden, verschiedene Äußerungen im Zusammenhang mit einer Berichterstattung der Antragsgegnerin unter dem Titel "Wirbel um belasteten Bauschutt in H." in der Sendung "M." vom 13. März 2017 zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.
Nach Zustellung des Beschlusses am 20. April 2017 entfernte die Antragsgegnerin den Beitrag aus ihrer Medi...