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OLG Celle Beschluss vom 20.03.2014 - 2 W 57/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Begrenzung der Kostenerstattung bei überhöhten Kosten des Unterbevollmächtigten

 

Leitsatz (amtlich)

Übersteigen die zu erwartenden Kosten des Unterbevollmächtigten die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten um mehr als 10 %, steht dem Kostengläubiger lediglich ein Anspruch auf Erstattung von 100 % der ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zu.

 

Normenkette

ZPO §§ 91, 103-104

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 17.01.2014; Aktenzeichen 26 O 92/12)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 06.11.2014; Aktenzeichen I ZB 38/14)

 

Tenor

Die am 12.2.2014 bei dem LG Hannover eingegangene Beschwerde der Klägerin vom 11.2.2014 gegen den am 3.2.2014 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 26. Zivilkammer (6. Kammer für Handelssachen) des LG Hannover vom 17.1.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 426,54 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Erstattung der Kosten des Unterbevollmächtigten.

Die in F. ansässige Klägerin beauftragte die in M. ansässigen Prozessbevollmächtigten mit der Vertretung vor dem LG Hannover.

In dem Rechtsstreit machte die Klägerin wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Außer Beweis durch Vorlage von Urkunden wurde Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten (Bl. 30). Nach einem frühen ersten Termin am 16.1.2013, 10:00 Uhr (Bl. 39) kam es zu einem weiteren Termin am 27.8.2013, 10:00 Uhr (Bl. 104).

In beiden Terminen ließ sich die Klägerin durch einen Unterbevollmächtigten vertreten.

Im anschließenden Kostenerstattungsverfahren beantragte die Klägerin die Festsetzung der Gebühren des Unterbevollmächtigten i.H.v. 1.652,54 EUR gegen die zur Kostentra...

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