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OLG Celle Beschluss vom 19.06.2006 - Not 9/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbung eines Notars

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es stellt keinen Verstoß gegen das Verbot unzulässiger Werbung nach § 29 BNotO vor, wenn ein Anwaltsnotar in einem kirchlichen Gemeindebrief unter der optisch hervorgehobenen Überschrift "Anwaltliche Hilfe?" neben seinem Namen die Bezeichnung "Rechtsanwalt und Notar" angibt. In einem derartigen Fall, "m dem unmissverständlich auf die anwaltliche Tätigkeit verwiesen wird, kann einem Anwaltsnotar die Angabe der vollständigen Amtsbezeichnung, die er bei seiner Berufsausübung grundsätzlich führen darf, nicht untersagt werden.

2. Wegen der erkennbar nur auf die anwaltliche Tätigkeit gerichteten Werbung ist es im Ergebnis auch unerheblich, dass in der Anzeige zugleich drei Tätigkeitsschwerpunkte angegeben werden (Familien-, Medizin- und Erbrecht), was dem Notar im Rahmen einer Werbung für notarielle Tätigkeit nicht gestattet wäre.

 

Normenkette

BNotO §§ 29, 67; GG Art. 12

 

Verfahrensgang

LG Braunschweig (Beschluss vom 07.11.2005; Aktenzeichen 1 R 39 R.)

 

Tenor

Die Missbilligungsverfügung des Präsidenten des LG Braunschweig vom 7.11.2005 - 1 R 39 R. (UAI) - sowie die sie betätigende Beschwerdeentscheidung des Präsidenten des OLG vom 23.3.2006 - 4 R 335 SH I - werden aufgehoben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens einschl. der notwendigen Auslagen des Antragstellers.

Der Geschäftswert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der am 20.6.1946 geborene Antragsteller ist seit dem 27.11.1979 als Rechtsanwalt zugelassen. Am 13.3.1995 wurde er zum Notar bestellt. Er hat seinen Kanzlei- und Dienstsitz in B. Disziplinarrechtlich ist er bisher nicht in Erscheinung getreten.

In der Herbstausgabe 2005 des Gemeindebriefes der Ev.-Iuth. Kirchengemeinde St. P. in B. erschien eine Anzeige des Notars mit folgendem In...

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  (1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen.  (2) 1Ist ein dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubtes Auftreten mit den Maßstäben des Absatzes 1 nicht zu ...

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