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OLG Celle Beschluss vom 14.12.2016 - 2 Ws 267/16

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Leitsatz (amtlich)

1. Voraussetzung für die Zulassung der Nebenklage ist weder ein dringender noch ein hinreichender Tatverdacht für das Vorliegen eines Nebenklagedelikts. Ausreichend ist eine auch nur wenig erfolgversprechende Aussicht dafür, dass der Angeklagte nach der Sachlage oder aufgrund des Vorbringens des Antragstellers wegen einer Nebenklagestraftat verurteilt wird. Dies ist unabhängig davon zu beurteilen, ob die Anklage die vorgeworfene Tat rechtlich als Nebenklagestraftat bewertet hat oder im Eröffnungsbeschluss die Voraussetzungen der Zulassung der Nebenklage bejaht wurden.

2. Der Widerruf der Zulassung der Nebenklage kann in jeder Lage des Verfahrens erfolgen, wenn ihr von vornherein die rechtliche Grundlage gefehlt hat. Er scheidet aus, wenn sich in der Hauptverhandlung im Verlauf der Beweisaufnahme ergibt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des Nebenklagedelikts nicht nachweisbar sind oder sich die tatsächlichen Behauptungen des Nebenklägers als unrichtig erweisen.

3. Diese Grundsätze gelten für die Zulassung der Nebenklage im Strafverfahren gegen Jugendliche nach § 80 Abs. 3 Satz 1 JGG entsprechend.

 

Normenkette

JGG § 80 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Entscheidung vom 30.11.2016; Aktenzeichen 3 KLs 7/16)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Er hat jedoch die dem Nebenkläger im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

 

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Verden (Az. 452 Js 20096/16) wirft dem Angeklagten mit der am 01.09.2016 vor dem Landgericht Verden gegen ihn erhobenen Anklage vor, als Heranwachsender am 14.05.2016 in V. nach einer am Tag zuvor stattgefundenen verbalen Auseinandersetzung zwischen kurdischen und afghan...

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