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OLG Celle Beschluss vom 14.12.2009 - 10 WF 358/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltsvergütung: Anspruch auf eine Terminsgebühr in einem Umgangsverfahren ohne mündliche Verhandlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird in Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts ohne mündliche Verhandlung entschieden, entsteht keine Terminsgebühr.

 

Normenkette

FGG § 50e Abs. 2 S. 1; FamFG § 155; VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Den Antragstellern ist für ein am 11.8.2008 eingeleitetes Verfahren zur Regelung des Umganges mit ihrem Enkelkind ... durch Beschluss des AG - Familiengericht - Hannover vom 14.10.2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdeführerin bewilligt worden.

Nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten hat das AG - Familiengericht - Hannover durch Beschluss vom 29.1.2009 eine Umgangsregelung getroffen und den Gegenstandswert für das Verfahren auf 3.000 EUR festgesetzt.

Unter dem 6.5.2009 hat die Beschwerdeführerin die Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts beantragt. Durch Beschluss vom 8.5.2009 hat die Kostenbeamtin die aus der Landekasse an die Beschwerdeführerin zu zahlende Prozesskostenhilfevergütung auf 586,08 EUR festgesetzt. In diesem Betrag ist eine Terminsgebühr gem. Nr. 3104 RVG-VV in der bis zum 31.8.2009 geltenden Fassung (a.F.) von netto 226,80 EUR enthalten.

Am 12.6.2009 hat die Bezirksrevisorin bei dem AG Hannover gegen den Beschluss vom 8.5.2009 Erinnerung eingelegt, soweit die Kostenbeamtin eine Terminsgebühr festgesetzt hat, und die Rückforderung des vermeintlich überzahlten Betrages von 269,90 EUR beantragt.

Mit Verfügung vom 7.7.2009 hat die Kostenbeamtin von der Beschwerdeführerin einen Betrag i.H.v. 269,90 EUR zurückgefordert. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Beschwerdeführerin hat der Abte...

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