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OLG Celle Beschluss vom 14.03.2013 - 10 WF 76/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Inverzugsetzung für Kindesunterhalt nach Volljährigkeit durch das als "Beistand" tätige bzw. "um Berechnung des Unterhalts gebetene" Jugendamt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Anschreiben des Jugendamtes, das nach eigener Angabe von einem volljährigen Kind "um Berechnung seines Unterhaltsanspruches gebeten" wurde, unter der Bezeichnung "Jugendamt/Beistandschaft" an den unterhaltspflichtigen Elternteil wegen Auskunftserteilung bzw. Unterhaltsbezifferung schaffen nicht die Voraussetzungen nach § 1613 Abs. 1 BGB für eine Geltendmachung des Kindesunterhaltes für die Vergangenheit.

2. Zum Umfang der Titulierung einer ursprünglich auf einen Prozentsatz des Regelbetrags nach § 1 RegelbetragVO lautenden Jugendamtsurkunde nach Umstellung zum 1.1.2008 und späterer Volljährigkeit des Berechtigten.

 

Normenkette

BGB § 1613 Abs. 1, §§ 1712, 1715 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 12.11.2012; Aktenzeichen 625 F 2331/12)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Antragsteller ist der am ... 1992 geborene Sohn des Antragsgegners. Der Kindesunterhalt ist in einer Jugendamtsurkunde vom 22.1.2001 (unbefristet) i.H.v. 114,1 % des Regelbetrages nach § 1 RegelbetragVO abzgl. gem. § 1612b BGB anrechenbaren Kindergeldes tituliert.

Mit Volljährigkeit des Antragstellers am ... 2010 hatte der Antragsgegner seine Unterhaltszahlungen zeitweilig eingestellt. Mit Schreiben vom 28.3.2011 wandte sich der Landkreis Uelzen "Jugendamt/Beistandschaft" an den Antragsgegner und teilte mit, der Antragsteller habe dort "gebeten, seine Unterhaltsansprüche nach Volljährigkeit zu berechnen". In dem Schreiben vertrat das Jugendamt die Auffassung, die (fort-) bestehende Titulierung belaufe sich auf 362 EUR und bat um Übersendung näher bezeichneter Belege über das aktue...

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