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OLG Celle Beschluss vom 13.03.2012 - 2 Ws 59/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewährungszeit bei Aussetzung des Restes einer Jugendstrafe durch Strafvollstreckungskammer. Anwendbarkeit des StGB nach Abgabe der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 6 JGG

 

Leitsatz (amtlich)

Hat der Vollstreckungsleiter die weitere Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 6 S. 1 JGG an die zuständige Vollstreckungsbehörde abgegeben und setzt die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung des Strafrests gemäß § 88 JGG zur Bewährung aus, sind auch für die Berechnung und Verlängerung der Bewährungszeit allein die Vorschriften des JGG anzuwenden. Auch in diesen Fällen sind die Höchstgrenzen nach § 22 JGG einzuhalten.

 

Normenkette

JGG §§ 22, 85 Abs. 6, § 88

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Entscheidung vom 06.02.2012)

 

Tenor

1. Der Beschluss der 2. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle vom 06.02.2012 wird aufgehoben.

2. Der noch nicht vollstreckte Rest der Jugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 05.04.2000, Aktenzeichen: 320 Ls 440 Js 60102/99 (58/00), wird nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Der Strafmakel wird für beseitigt erklärt (§ 100 JGG).

3. Die Landeskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten.

4. Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).

 

Gründe

I. Dem Vollstreckungsverfahren liegt ein Urteil des Amtsgerichts Hannover (320 Ls 440 Js 60102/99 (58/00)) vom 05.04.2000 zugrunde, mit welchem eine Jugendstrafe von acht Monaten gegen den Verurteilten verhängt und zur Bewährung ausgesetzt worden war. Mit Beschluss vom 10.09.2003 hatte das Amtsgericht Hannover die Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer Nachverurteilung durch das Amtsgericht Höxter vom 09.04.2003 widerrufen, wobei es 14 Tage abgeleistet...

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