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OLG Celle Beschluss vom 07.04.2016 - 1 Ws 183/16 (MVollz)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung von Freistellungsvergütung im Strafvollzug

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Berechnung des Freistellungsentgelts ist das vom Antragsteller in den dem Freistellungszeitraum vorangegangenen drei Monaten für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen erlangte Entgelt aufzusummieren. Die Summe ist durch die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage des Antragstellers im Referenzzeitraum (Istarbeitstage), begrenzt durch die Zahl der Regelarbeitstage im Referenzzeitraum, zu dividieren. Das so ermittelte durchschnittliche Tagesentgelt ist sodann mit der Zahl der Regelarbeitstage im Freistellungszeitraum zu multiplizieren.

2. Zahlungen an den Antragsteller im Referenzzeitraum, die kein Entgelt für tatsächlich erbrachte Arbeit darstellen (wie Verletztengeld, Freistellungsvergütung oder Ausgleichsentschädigung), bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.

 

Normenkette

JVollzGB ND § 39 Abs. 4; SichVVollzG ND § 41 Abs. 4; StVollzG § 42 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Göttingen (Entscheidung vom 25.01.2016; Aktenzeichen 62 StVK-Vollz 91/15)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 62. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vom 25. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 500,- € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller befindet sich in der Sicherungsverwahrung in der JVA R. Für den Monat September 2015 beantragte er bei der Antragsgegnerin eine Freistellung von der Arbeit gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nds. SVVollzG. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nds. SVVollzG kann ein Sicherungsverwahrter, der ein halbes Jahr lang eine angebotene Tätigkeit ausgeübt hat, beanspruchen, für die Dauer des halben jährlichen Mindesturlaubs nach § 3 Abs. 1 des Bunde...

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