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OLG Celle Beschluss vom 05.07.2012 - 2 W 174/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfreiheit der Anhörungsrüge im Verfahren nach dem Gerichtskostengesetz

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Anhörungsrüge nach § 69a GKG fallen wie für das Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach § 66 GKG keine Gerichtsgebühren an; insbesondere ist Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu 3 3 Abs. 2 GKG nicht einschlägig.

 

Normenkette

GKG § 69a; GKG-KV Nr. 1700

 

Verfahrensgang

LG Lüneburg (Beschluss vom 12.06.2012; Aktenzeichen 2 O 223/11)

 

Tenor

Auf die Erinnerung des Kostenschuldners vom 25.6.2012 werden die Schlusskostenrechnung der Kostenbeamtin des OLG Celle vom 3.5.2012 und die darauf beruhende Kostenrechnung des LG Lüneburg vom 12.6.2012 (Kassenzeichen ...) aufgehoben.

Die Entscheidung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Mit Beschlüssen vom 17.4.2012 hatte der Senat in den Verfahren 2 W 64/12 und 2 W 65/12 über die nach § 69a GKG erhobenen Gehörsrügen des Antragstellers entschieden und als unzulässig verworfen, ohne eine Kostenentscheidung zu treffen. Mit Schlusskostenrechnung vom 3.5.2012 hat die Kostenbeamtin des OLG Celle für die Gehörsrügen gem. Nr. 1700 der Anlage 1 zu

§ 3 Abs. 2 GKG (im Folgenden: KV-GKG) jeweils eine Gebühr von 50 EUR und für Zustellungskosten 3,50 EUR angesetzt, insgesamt also 103,50 EUR. Dem entsprechend ist dem Antragsteller vom LG Lüneburg die Kostenrechnung vom 12.6.2012 (Kassenzeichen ...) über 103,50 EUR übersandt worden. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 25.6.2012 Erinnerung eingelegt.

Die Erinnerung des Kostenschuldners hat in vollem Umfang Erfolg und führt zur Aufhebung der Schlusskostenrechnung der Kostenbeamtin des OLG Celle vom 3.5.2012 und der Kostenrechnung des LG Lüneburg vom 12.6.2012 (Kassenzeichen ...). Die Kostenbeamtin des OLG und ihr folgend der Bezirks...

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