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OLG Celle Beschluss vom 03.06.2004 - 6 U 43/04

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Leitsatz (amtlich)

Das Vorbringen ggü. einem durch Vertrag begründeten Zahlungsanspruch, die Vertragspartner hätten bei Vertragsschluss vereinbart, der Schuldner solle den Anspruch durch Aufrechnung tilgen, ist kein qualifiziertes Bestreiten des Anspruchs, sondern rechtsbindende Einwendung, für welche der Schuldner die Beweislast trägt.

 

Verfahrensgang

LG Verden (Aller) (Aktenzeichen 7 O 322/03)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, und gibt dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.

 

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und der Senat muss nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entscheiden (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung beruht zwar auf der Rechtsverletzung, den Vortrag des Beklagten zu einer Vereinbarung über die Verrechnung von Architekten und Werkleistung (Bl. 28 f. d.A.) übergangen zu haben (s.u. Nr. 2), stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO analog).

1. Ohne Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 Alt. 1 ZPO i.V.m. § 546 ZPO) hat das LG angenommen, dass der Werkvertrag über die Lieferung und Montage eines Geländers für das Wohnhaus des Beklagten zwischen den Parteien zustande gekommen ist, da das zwischen dem Geschäftsführer L. und dem Beklagten vereinbarte Geschäft erkennbar für den Betrieb der Klägerin bestimmt war. Denn bei einem unternehmensbezogenen Geschäft geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll, wenn Inhalt und Umstände des Rechtsgeschäfts die eindeutige Auslegung zulassen, dass ein bestimmtes Unternehmen berechtigt oder verpflichtet sein soll, was z.B. dann anzunehmen ist, wenn die Leistung vertra...

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