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OLG Bremen Beschluss vom 15.03.2006 - 4 W 5/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Adoption eines Ausländers. Zweifel an der Volljährigkeit des Anzunehmenden

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Frage, ob das anzunehmende Kind bereits volljährig ist, ist nach seinem - gem. Art. 7 Abs. 1 EGBGB zur Anwendung gelangenden - Heimatrecht zu beantworten.

2. Trifft das Tatsachengericht keine Feststellungen dazu, ob das anzunehmende Kind bereits volljährig ist, und weist es den Adoptionsantrag ab, weil die Adoption weder nach den Vorschriften zur Minderjährigen - noch nach denen zur Volljährigenadoption - in Betracht komme, muss es auch die Verfahrensvorschriften für beide Alternativen einhalten.

3. Wird die Adoption eines minderjährigen, ausländischen Kindes beantragt, ist sowohl das Jugendamt als auch das Landesjugendamt anzuhören.

 

Normenkette

BGB §§ 1741 ff.; BGB §§ 1767 ff.; EGBGB Art. 7 Abs. 1; FGG §§ 12, 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Beschluss vom 27.12.2005; Aktenzeichen 5 T 482/05 = 46-XVI 2/05)

 

Tenor

Der Beschluss des LG Bremen vom 27.12.2005 wird auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung an das LG Bremen zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1) wendet sich gegen die Zurückweisung seines Antrages, mit dem er die Adoption des aus dem Kosovo stammenden Beteiligten zu 2) begehrt.

Der 1951 geborene Beteiligte zu 1, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, begründete im April 2003 mit dem Bruder des Beteiligten zu 2) eine Lebenspartnerschaft. Im Dezember 2004 kam der Beteiligte zu 2), der ausweislich der für ihn ausgestellten Aufenthaltsgestattung die Staatsangehörigkeit des Staates Serbien und Montenegro besitzt, nach Bremen. Sein Geburtsdatum ist ungeklärt. Nach den vorgelegten Urkunden ist er entw...

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