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OLG Bremen Beschluss vom 12.09.2008 - 5 WF 62/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine sofortige Begrenzung des Unterhaltsanspruchs ab Rechtskraft der Scheidung. Einräumung einer Übergangszeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. § 1578b II BGB lässt eine sofortige Begrenzung des Unterhaltsanspruchs ab Rechtskraft der Scheidung in der Regel nicht zu.

2. Auch bei einer Trennungszeit von rund 2 ½ Jahren mit korrespondierender Unterhaltsverpflichtung ist eine sofortige Begrenzung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs ab Rechtskraft der Scheidung nicht möglich.

3. Dem Unterhaltsberechtigten ist eine Übergangszeit einzuräumen, die ihren Grund darin findet, dass er nach der Scheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen (BGH, FamRZ 2008, 1508, 1511).

 

Normenkette

BGB § 1573 Abs. 2, § 1578b Abs. 2; ZPO § 114

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Beschluss vom 17.07.2008; Aktenzeichen 66 F 2758/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des AG - FamG - Bremen vom 17.7.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt, soweit sie nachehelichen Unterhalt von monatlich 464 EUR für einen Zeitraum von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung begehrt.

Ihr wird Rechtsanwältin S., Berlin, zu den Bedingungen eines Bremer Rechtsanwalts beigeordnet.

 

Gründe

Die 1974 geborene Antragsgegnerin begehrt im Rahmen des Scheidungsverbunds Prozesskostenhilfe für ihren Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts von monatlich 464 EUR.

Die 1999 geschlossene Ehe der Parteien ist kinderlos geblieben. Seit Februar 2006 leben die Parteien getrennt. Der Scheidungsantrag wurde im Juni 2007 zugestellt. Die Antragsgegnerin ist gelernte Friseurin und arbeitete während des ehelichen Zusammenlebens der Parteien als geringfügig Beschäftigte. De...

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