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OLG Bremen Beschluss vom 01.12.2008 - 4 WF 142/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwendung der Begrenzungsvorschrift des § 1578b BGB auf den Trennungsunterhalt

 

Leitsatz (redaktionell)

Auf den Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB findet die Begrenzungsvorschrift des § 1578b BGB keine Anwendung.

 

Normenkette

BGB § 1361 Abs. 1, § 1578b

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Aktenzeichen 58 F 1732/08)

 

Tenor

Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Nach der Trennung der Parteien im Jahr 2000 verpflichtete sich der Kläger (geb. am [...] 1922) durch einen am 6.1.2001 geschlossenen Vergleich an die Beklagte (geb. am [...] 1947) einen monatlichen Trennungsunterhalt von 2.600 DM (= 1.329,16 EUR) zu zahlen. Entsprechend der im Vergleich von den Parteien ferner getroffenen Vereinbarung übertrug die Beklagte in der Folgezeit das vom Kläger auch jetzt noch bewohnte und ihm früher gehörende, während der Ehe aber auf die Beklagte übertragene Hausgrundstück auf den Kläger gegen eine Ausgleichszahlung von 50.000 DM zurück.

Der Kläger begehrt für eine Klage auf Abänderung des titulierten Unterhalts auf Null Prozesskostenhilfe. Sein Abänderungsbegehren stützt er in erster Linie auf das zum 1.1.2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsgesetz. Außerdem beruft er sich darauf, dass sich seine Einkommensverhältnisse wegen krankheitsbedingter Kosten verschlechtert hätten. Ferner ist er der Auffassung, dass die Beklagte eine Erwerbsobliegenheit trifft. Das AG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde.

II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Die Abänderungsklage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

1. Das AG hat zu Recht seine ab...

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