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OLG Braunschweig Urteil vom 16.12.2008 - 2 U 9/08

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Verfahrensgang

LG Braunschweig (Urteil vom 08.01.2008; Aktenzeichen 21 O 2945/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Braunschweig vom 8.1.2008 - 21 O 2945/07 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000 EUR und im Übrigen, einschließlich der Kosten, durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung der Verurteilung zur Unterlassung Sicherheit i.H.v. 15.000 EUR und vor der Vollstreckung im Übrigen Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht als Verbraucherverband gegen die beklagte Betriebskrankenkasse einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen Telefonanrufen von Mitarbeitern der Beklagten bei deren Mitgliedern zur Vermittlung von Zusatzversicherungen bei einem privaten Versicherungsunternehmen, dem sie Verträge mit ihren Mitgliedern vermittelt, sowie Abmahnkosten geltend.

Am 29.5.2007 rief eine Mitarbeiterin der Beklagten bei deren Mitglied L an dessen privatem Telefonanschluss an. Herr L hatte zuvor kein ausdrückliches Einverständnis zu einem solchen Anruf erteilt. Die Mitarbeiterin der Beklagten klärte ihn über im Zuge der Gesundheitsreform bestehende Versorgungslücken auf und bot ihm eine private Zusatzversicherung bei der X Versicherung an. Herr L nannte seine Kontoverbindung. Nach einiger Zeit erhielt er eine Bestätigung über einen Versicherungsabschluss bei der X Versicherung unter Übersendung des Versicherungsscheins. Daraufhin wandte sich Herr L an den Kläger, der die Bek...

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