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OLG Braunschweig Beschluss vom 23.10.2019 - 1 W 26/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlasspflegschaft zur Geltendmachung eines Auseinandersetzungsanspruches

 

Leitsatz (amtlich)

Richtet sich der Auseinandersetzungsanspruch gemäß § 2042 BGB gegen einen Nachlass, kann zu dessen Geltendmachung gemäß § 1961 BGB ein Nachlasspfleger zu bestellen sein; dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Mitglied einer Erbengemeinschaft verstirbt und dessen Erben unbekannt sind (Anschluss an KG, Beschluss vom 3. Oktober 1980 - 1 W 3322/80 -, OLGZ 1981, S. 151 [153]; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Oktober 2015 - 15 W 466/15 -, juris, Rn. 2).

 

Normenkette

BGB §§ 1958, 1960 Abs. 1, §§ 1961, 2042; FamFG § 59 Abs. 1-2, § 63 Abs. 1, § 70 Abs. 2 S. 1, §§ 81, 84; GNotKG §§ 61, 64 Abs. 2; ZPO § 239 Abs. 1, § 246 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Braunschweig (Beschluss vom 07.02.2019; Aktenzeichen 30 VI 1353/18)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den - den Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft zurückweisenden - Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig - Nachlassgericht - vom 7. Februar 2019 - 30 VI 1353/18 - wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf die Wertstufe bis 50.000,00 EUR.

 

Gründe

I. Die Beteiligten begehren die Anordnung einer Nachlasspflegschaft für die - ihrer Ansicht nach unbekannten - Erben der Erblasserin.

Die im Jahre 1974 verstorbene Erblasserin und der im Jahre 2016 verstorbene Herr B. waren in Erbengemeinschaft Eigentümer eines in einer ländlichen Region in Brandenburg gelegenen Hausgrundstücks (345 m2 Gebäude- und Freifläche, 970 m2 Landwirtschaftsfläche). Der Ehemann der Erblasserin ist im Jahre 1977 verstorbenen, ihre Tochter ist im Jahre 1989 kinderlos verstorben und ihr Sohn ist im Jahre 2009 verstorben. Der Sohn der Erbl...

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