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OLG Braunschweig Beschluss vom 08.12.2015 - 1 Ss (OWi) 163/15, 1 Ss OWi 163/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bußgeldverfahren: Entbehrlichkeit von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei Verhängung eines wegen Vorsatzes und einer tateinheitlich verwirklichten Ordnungswidrigkeit erhöhten Bußgeldes

 

Leitsatz (amtlich)

Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen sind auch bei Überschreiten des Schwellenwerts von 250,00 Euro nicht allein wegen der Höhe der Geldbuße erforderlich, wenn zwei tateinheitlich verwirklichte Ordnungswidrigkeitstatbestände die Grundlage für die Bußgeldmessung bilden, die verhängte Geldbuße den höheren der für diese Ordnungswidrigkeiten vorgesehenen Regelsätze - im Falle vorsätzlichen Handelns den gemäß § 3 Abs. 4 a BKatV erhöhten - um nicht mehr als 10 Prozent überschreitet und der höhere der beiden Regelsätze um maximal 50 Prozent des niedrigeren Regelsatzes erhöht wurde.

 

Normenkette

BKatV § 3 Abs. 4a; OWiG § 17 Abs. 3

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass es unter IV. der Gründe statt "um 15 km/h" tatsächlich "um 32 km/h" und unter V. statt "mit 360 €" tatsächlich "mit 350 €" heißen muss.

 

Gründe

Das Amtsgericht Herzberg am Harz hat den Betroffenen am 23. Juni 2015 wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um vorwerfbare 32 Km/h sowie des vorsätzlichen verbotswidrigen Gebrauchs eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 350,00 Euro verurteilt und gegen ihn zugleich ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen hat das Amtsgericht festgestellt:

"Der am ... geborene Betroffene ist verkehrsrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Der Auskunft des Fahrzeughalters, der S. Autovermie...

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  (1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1, 242.2, 243.1, 243.2, 243a.1 und 243a.2[1] [Bis 21.08.2024: und 242.2] des ...

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