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OLG Braunschweig Beschluss vom 08.01.2014 - 1 Ws 380/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung nach Versäumung der Hauptverhandlung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Wiedereinsetzungsgesuch nach Versäumung der Hauptverhandlung ist gemäß §§ 329 Abs. 3, 45 Abs. 2 StPO nur zulässig, wenn der Antragsteller Umstände vorträgt, die dazu geführt haben, dass ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war.

Beruft sich der Antragsteller auf eine Erkrankung, ist innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO deren Art anzugeben sowie der Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen darzulegen.

Ein Attest, das sich ohne weitere Ausführungen in der Feststellung der Verhandlungsunfähigkeit erschöpft, genügt nicht.

Im Wiedereinsetzungsverfahren trifft das Gericht keine Aufklärungspflicht.

 

Normenkette

StPO § 45 Abs. 1-2, § 329 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Göttingen (Entscheidung vom 20.11.2013)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 20. November 2013 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Göttingen hat den Angeklagten durch Urteil vom 25. Juni 2013 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 3 Fällen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr belegt und zudem gemäß § 69 a StGB eine Sperrfrist festgesetzt. Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht Göttingen mit Urteil vom 6. November 2013 nach § 329 Abs.1 S.1 StPO verworfen, weil der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben sei.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. November 2013 - beim Landgericht Göttingen eingegangen am selben Tag - hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er hat vorgetragen, dass er am Verhandlungstag verhandlungsunfähig erkrankt gewesen sei und zum Beleg ein Attest der Fach...

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Strafprozeßordnung / § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag

  (1) 1Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. 2Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem ...

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