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OLG Bamberg Urteil vom 24.01.2008 - 1 U 167/07

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Verfahrensgang

LG Bamberg (Urteil vom 31.07.2007; Aktenzeichen 1 O 472/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Nebenintervenientin wird das Urteil des LG Bamberg vom 31.7.2007 abgeändert.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.626,07 EUR zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszins seit 15.6.2004 zu bezahlen.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer von der Klägerin an den Beklagten geleisteten Lebensversicherungssumme. Der Beklagte hatte vor Auszahlung der Lebensversicherungssumme seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (Lebensversicherung mit unselbständiger Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) an die Nebenintervenientin zur Absicherung eines von ihm aufgenommenen Darlehens abgetreten.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteil des LG Bamberg vom 31.7.2007 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend ist auszuführen, dass die Nebenintervenientin die Klägerin, nachdem diese die Versicherungssumme an den Beklagten ausbezahlt hatte, unter Hinweis auf die Abtretung auf Zahlung in Anspruch nahm. Die Klägerin leistete daraufhin den Betrag von 31.626,07 EUR am 26.3.2004 an die Streithelferin, somit ein zweites Mal.

Das LG hat die Klage ohne Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Leistung der Klägerin an den Beklagten sei nicht rechtsgrundlos erfolgt, weil der B...

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  Leitsatz (amtlich) 1. Ist eine Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) verbunden, so können weder die Ansprüche aus der BUZ noch das Recht zur Kündigung der Lebensversicherung abgetreten werden. 2. Sind in einer ...

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