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OLG Bamberg Beschluss vom 28.02.2014 - 2 Ss 99/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Strafbarkeit des "Bewirkens" falscher Personalien in Asylablehnungsbescheid

 

Leitsatz (amtlich)

Der Bescheid, durch den ein Asylantrag abgelehnt wird, stellt zwar eine öffentliche Urkunde dar. Der öffentliche Glaube erstreckt sich allerdings nicht (mehr) auf die Identität des darin benannten Asylbewerbers (Abgrenzung zu BayObLG, Beschluss vom 09.08.1994 - 5St RR 41/94 = BayObLGSt 1994, 141 ff. = StV 1995, 29 = wistra 1995, 73 f. = NVwZ 1995, 415 f. = BayVBl. 1995, 476 f.).

 

Normenkette

AsylVfG §§ 6, 16, 63, 84; AufenthG § 95; EG-VO 2725/2000 Art. 4 Abs. 1; StGB §§ 22-24, 267, 271; StPO § 354 Abs. 1; OWiG § 111

 

Tatbestand

Das AG hat den Angekl. wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt. Die Berufung des Angekl. hat das LG mit Urteil vom 18.06.2013 verworfen und auf die Berufung der StA das erstinstanzliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch (lediglich) dahin abgeändert, dass es die Tagessatzhöhe auf 25 € festgesetzt hat. Nach den im Wesentlichen auf der geständigen Einlassung des Angekl. beruhenden tatrichterlichen Feststellungen beantragte der Angekl. im September 2008 unter falschem Namen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seine Anerkennung als Asylberechtigter, wobei ihm bewusst war, dass ein zukünftiger Bescheid unter dem von ihm anlässlich der Antragstellung genannten falschen Namen ergehen würde. Mit Bescheid vom 18.03.2010 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und forderte den Angekl. unter den seinerzeit von ihm angegebenen falschen Personalien mangels Vorliegens von Abschiebungsverboten zugleich auf, binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Die gegen das Urteil des LG eingelegte un...

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