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OLG Bamberg Beschluss vom 12.04.2011 - 4 W 9/11

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Verfahrensgang

AG Würzburg (Entscheidung vom 22.12.2010)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.04.2016; Aktenzeichen II ZB 7/11)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der anmeldenden Gesellschafter gegen den Beschluss des Amtsgerichts (Registergerichts) Würzburg vom 22.12.2010 wird zurückgewiesen.

2. Die anmeldenden Gesellschafter tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

3. Der Beschwerdewert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beschwerdeführer haben unter dem 7. Mai 2010 beantragt, als Partner in das Partnerschaftsregister eingetragen zu werden. Sie sind von Beruf Rechtsanwalt (Dr. jur. W. A.) und Ärztin/Apothekerin (Dr. Dr. M. A.).

Das Amtsgericht hat die Anmeldung auf Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft nach Einholung von Stellungnahmen (u.a. einer negativen Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer X.) zurückgewiesen, weil der Beruf des Arztes und des Apothekers in der abschließenden Regelung des § 59 a BRAO nicht aufgelistet sei. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 59 a BRAO bestünden nicht.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der anmeldenden Gesellschafter, der das Amtsgericht (Registergericht) mit Beschluss vom 13.01.2011 nicht abgeholfen hat.

Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde damit, dass § 59 a BRAO verfassungsgemäß auszulegen sei. Sie stützten sich auf die allgemeine Dienstleistungsrichtlinie der Europäischen Union und Stellungnahmen in der Literatur. Artikel 25 der allgemeinen Dienstleistungsrichtlinie der EU enthalte als Grundprinzip das Verbot der Beschränkung von Multidisziplinarität. Beschränkungen seien nur zulässig, soweit dies gerechtfertigt sei, um die Einhaltung der verschiednen Standesregeln im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Berufe sicherzustellen ...

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