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EuGH Urteil vom 19.02.2002 - C-309/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsständische Vertretung. Nationale Rechtsanwaltskammer. Regelung der Kammer über die Berufsausübung. Verbot von Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern. Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG). Unternehmensvereinigung. Wettbewerbsbeschränkung. Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG). Unternehmen oder Gruppe von Unternehmen. Artikel 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG). Anwendbarkeit. Beschränkungen. Rechtfertigungsmöglichkeiten

 

Beteiligte

Wouters

J. C. J. Wouters

J. W. Savelbergh

Price Waterhouse Belastingadviseurs BV

Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten

Raad van de Balies van de Europese Gemeenschap

 

Tenor

1. Eine Verordnung über die Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten und Angehörigen anderer freier Berufe wie die Samenwerkingsverordening 1993 (Zusammenarbeitsverordnung von 1993), die von einer Einrichtung wie dem Nederlandse Orde van Advocaten (Niederländische Rechtsanwaltskammer) erlassen wurde, ist als Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) anzusehen.

2. Eine nationale Regelung wie die Samenwerkingsverordening 1993, die von einer Einrichtung wie dem Nederlandse Orde van Advocaten erlassen wurde, verstößt nicht gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, da diese Einrichtung bei vernünftiger Betrachtung annehmen konnte, dass die Regelung trotz der notwendig mit ihr verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen für die ordnungsgemäße Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, wie er in dem betreffenden Mitgliedstaat geordnet ist, erforderlich ist.

3. Eine Einrichtung wie der Nederlandse Orde van Advocaten stellt weder ein Unternehmen noch eine Gruppe von Unternehmen im Sinne von Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) dar.

4. Die Artikel 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) stehen einer nationalen Regelung wie der Samenwerkingsverordening 1993, durch die Sozietäten zwischen Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern verboten werden, nicht entgegen, da diese Regelung bei vernünftiger Betrachtung als für die ordnungsgemäße Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, wie er in dem betreffenden Staat geordnet ist, erforderlich angesehen werden konnte.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-309/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Raad van State (Niederlande) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

J. C. J. Wouters,

J. W. Savelbergh,

Price Waterhouse Belastingadviseurs BV

gegen

Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten,

Beteiligter:

Raad van de Balies van de Europese Gemeenschap,

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g EG), 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG), 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) sowie 85, 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG)

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des Kammerpräsidenten P. Jann, der Kammerpräsidentinnen F. Macken und N. Colneric und des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, J.-P. Puissochet, M. Wathelet (Berichterstatter), R. Schintgen, V. Skouris und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • von Herrn Wouters, vertreten durch H. Gilliams und M. Wladimiroff, advocaten,
  • von Herrn Savelbergh und Price Waterhouse Belastingadviseurs BV, vertreten durch D. van Liedekerke und G. J. Kemper, advocaten,
  • des Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten, vertreten durch O. W. Brouwer, F. P. Louis und S. C. van Es, advocaten,
  • des Raad van de Balies van de Europese Gemeenschap, vertreten durch P. Glazener, advocaat,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra als Bevollmächtigten,
  • der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch A. Dittrich und W.-D. Plessing als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, R. Loosli-Surrans und F. Million als Bevollmächtigte,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Stix-Hackl als Bevollmächtigte,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes als Bevollmächtigten,
  • der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigten,
  • der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, vertreten durch C. Büchel als Bevollmächtigten,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils und B. Mongin als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Wouters, vertreten durch H. Gilliams, von Herrn Savelbergh und Price Waterhouse Belastingadviseurs BV, vertreten durch D. van Liedekerke und G. J. Kemper, des Algemene Raad van de Nederlandse Orde van Advocaten, vertreten durch O. W. Brouwer und W...

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