Verfahrensgang
VG Osnabrück (Beschluss vom 28.06.2004; Aktenzeichen 1 A 83/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück – 1. Kammer, Einzelrichter – vom 28. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2004, mit dem dieses es abgelehnt hat, dem Kläger für das Klageverfahren – 1 A 83/04 – vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, bleibt erfolglos. Denn das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren mangels hinreichender Erfolgsaussichten nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO abgelehnt.
Die Erfolglosigkeit der Beschwerde ergibt sich schon daraus, dass das Urteil vom 1. Juni 2004 im Hauptsacheverfahren – 1 A 83/04 –, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage auf Erlass der für das Sommersemester 2003 festgesetzten Studiengebühren abgewiesen hat, nunmehr, d. h. im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats über die Prozesskostenhilfebeschwerde, mangels Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil rechtskräftig geworden ist. Steht damit (rechtskräftig) zwischen den Beteiligten fest, dass die Beklagte zu Recht gegen den Kläger für das Sommersemester 2003 nach § 13 NHG eine Studiengebühr in Höhe von 500 EUR festgesetzt hat, weil der Kläger auch nach § 14 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 NHG einen Erlass der Gebühr nicht beanspruchen kann, so sind dem Prozesskostenhilfegesuch schon aus diesem Grund keine Erfolgsaussichten i. S. des § 114 ZPO (mehr) beizumessen. Der Senat ist auch gehalten, den Umstand...