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OLG Dresden Beschluss vom 06.12.2001 - 20 WF 0794/01, 20 WF 794/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidung. Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Prozesskostenhilfe kann für einen Scheidungsantrag, in welchem keine Härtegründe vorgetragen sind, vor Ablauf des Trennungsjahres auch dann nicht bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen einer einverständlichen Scheidung im Übrigen vorliegen.

 

Normenkette

ZPO § 114; BGB §§ 1565-1566

 

Verfahrensgang

AG Dresden (Beschluss vom 02.11.2001; Aktenzeichen 303 F 02260/01)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgericht – Familiengericht – Dresden vom 2. November 2001 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für einen Scheidungsantrag. Die Parteien leben seit 24.02.2001 getrennt; Härtegründe für eine Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres trägt die Antragstellerin nicht vor.

Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe verweigert, weil der Scheidungsantrag derzeit nicht schlüssig sei. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Antragstellerin, welche geltend macht, dass ihr Prozesskostenhilfe mit dieser Begründung nicht versagt werden könne, weil jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Trennungsjahr abgelaufen sein werde und im Übrigen sämtliche Voraussetzungen für eine einverständliche Scheidung bereits derzeit erfüllt seien.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Familiengerichts ist in keiner Weise zu beanstanden; sie entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden.

Grundlage jeder gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz ist der letzte Erkenntnisstand des Gerichts, also der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung; dies gilt auch für die Erfolgsprognose i.S.v. § 1...

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