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Niedersächsisches OVG Beschluss vom 11.11.2003 - 12 LA 400/03

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Verfahrensgang

VG Oldenburg (Urteil vom 01.08.2003; Aktenzeichen 3 A 1528/01)

 

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 1. August 2003 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, das ihre Klage gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz abgewiesen hat, hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht gegeben, denn es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch hat die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung.

Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Das ist hier nicht der Fall, denn der Bescheid der Beklagten vom 14. Januar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Niedersächsischen Landesjugendamtes vom 2. Mai 2001 ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Erstattungsbescheid ist § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder – ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz, abgekürzt UVG) vom 19. Januar 1994 (BGBl. I, S. 166). Noch nicht anwendbar ist die Fassung der Änderung durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I, 2074), das hinsichtlich der in Artikel 5 Nr. 1 geregelten Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes mit Wirkung zum 1. Januar 2000 in Kraft trat (vgl. Art. 8 Abs. 2), während es hier um einen Sachverhalt aus dem Jahre 1999 geht.

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