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OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 19.06.2002 - 2 Ws 36/02

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Leitsatz (amtlich)

Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 400 Abs. 1 Ziff. 1 AktG ist die objektive Falschangabe in einem Aktionärsbrief nicht mehr tatbestandsmäßig, wenn es ihr an der erforderlichen Schädlichkeit oder Gefährlichkeit für die Aktionäre fehlt, weil eine unzutreffende Darstellung für deren Vermögensdispositionen irrelevant ist (AktG § 400 Abs. 1 Ziff. 1)

 

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Klageerzwingungsverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt, die auch ihre Auslagen und die den Beschuldigten hierdurch etwa entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

 

Gründe

Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Anordnung, daß gegen die Beschuldigten wegen Vergehen nach §§ 400 Abs. 1 Ziff. 1 AktG; 263, 264 a, 22, 23 StGB die öffentliche Klage erhoben werde (§§ 170 Abs. 1, 172 Abs. 1, Abs. 2 StPO).

Der Beschuldigte zu 1) ist Aufsichtsratsmitglied, die Beschuldigten zu 2) und 3) sind Vorstandsmitglieder der "Commerzbank AG von 1870" (Altbank), deren Aktien die Antragstellerin als faktische Mehrheitsgesellschafterin zu 47% und die "Commerzbank AG" (Neubank) zu 37 % halten. Der Rest befindet sich im Streubesitz. Der Beschuldige zu 4) ist Justiziar der Neubank.

Nach Kriegsende 1945 wurden die Filialen der Altbank in Berlin geschlossen und der Besitz in der sowjetischen Besatzungszone bis 1949 enteignet. In den Westzonen wurde das Bankgeschäft nach kurzer Unterbrechung fortgeführt, seit 1947 auf Anordnung der Militärregierungen in neun Filialgruppen als unselbständige Teile der Altbank, die ihrerseits 1949 in Westberlin, als die Westmächte auch dort Bankgeschäfte zuließen, gemeinsam die (zuletzt so benannte) "Berliner Commerzbank AG" gründeten. Mit der Neust...

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